Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom 16. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/02 14. November 2002 in dem Konkursverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 14. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12. April 2002 wird auf Kosten des Konkursverwalters (Masse) als unstatthaft verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 300 €. Gründe: I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zu dem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887, 1902 ff) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 KO nicht mehr gemäß §568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde, sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 InsO auf Rechtsbeschwerden in Konkursverfahren keine Anwendung (BGH, aaO). Aus welchen Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen hat, ist unerheblich. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann