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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshots hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 21. Ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt sich daraus nicht. Die Einwände der Beschwerde erschöpfen sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie das Verfahren im Berufungsrechtszug.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZB 20S/82 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Renee B 132 V{
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^HBstraße 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshots hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 21. April 1983 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24, Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Der Berufungsrichter verneint ein Recht der Klägerin auf Neufestsetzung der Rente im Verfahren nach §§ 206 Abs, 2, 35 BEG, weil er eine Verschlimmerung, also eine Änderung der dem Vergleich von 1958 zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen kann. Diese Entscheidung ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die auf medizinischem Gebiet liegen und die der Tatrichter verantwortet.
Ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt sich daraus nicht.
Die Einwände der Beschwerde erschöpfen sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie das Verfahren im Berufungsrechtszug. Sie rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; BGHZ 81, 53).
Fuchs
 Henkel