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BGH · IX ZB 205/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 205/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO § 6 InsO
gemäßunzulässigLandshutZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 205/11
vom 12. August 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 12. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
 weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Überdies	ergibt	sich	aus	der	Begründung	der	Rechtsbeschwerde	kein
 Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
 
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 14.01.2010 - IN 1114/09-LG Landshut, Entscheidung vom 07.06.2011 - 32 T 1354/11 -