Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/11 vom 12. August 2011 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich. Kayser Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 14.01.2010 - IN 1114/09-LG Landshut, Entscheidung vom 07.06.2011 - 32 T 1354/11 -