* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 205/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 205/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. 3 Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
DresdenZPO15RechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 205/08
vom 18. November 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. November 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August
2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
2	Soweit	der	Schuldner	mit	Schreiben	vom	15.	September	und	1.	Novem-
ber 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat.
-3-
3	Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen
 seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August 2008 belehrt worden.
Ganter	Raebel
 Lohmann
Kayser
 Pape
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 556 IK 3148/05 -LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 T 1186/07 -