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BGH · EC ZB 204/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: EC ZB 204/78

Das Berufungsgericht verneint einen eretnals ln Oesenher 1969 von der Klägerin geltend ge* nachten und ln Rechtsstreit für Ihren Sohn als Mit- erben verfolgten Anspruch auf Brenta von 11.335*69 CM Baukosten, die nach den JOagavortrag die Hilfsorganisation von 1950 hie 1953 für die stationäre Behandlung des Erblassers ln Lungenheilstätten getragen hat. Hoveeber 1969 unbeaifferi abgegebene Braatsverpflichtung konnte* wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei dar** legt* eine bis 2ta Erbfall nicht bestehende Verpflichtung des Erblassers und daait eine "bars Auslage” des Verfolgten nicht rückwirkend schaffen, so da9 schon deshalb kein Heil-kostwaerstattungssnspruch des Erblassers auf die Erben über* gegangen ist. Weiterhin sprachen, wie der Tatrichter aus führt, alle Uhstäade gegen die Aaaahne, daö sich die Klägerin zur Erstattung das verauslagten Betrages an Halben auch für den Pall verpflichtet hat* da3 das beklagte land insoweit nicht eintritt.

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Volltext der Entscheidung

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Bar IX« Zivilaoaat des Bunde^gerichtshofa hat am 24. Ja-* nuar 1300 durch dm Yoraitzeadsa Richter ftal und die Richter Henkel» Fucks* Portaam und GUrtner
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Die Beschwerde der Klägerlst sagen die nichts»»» laasung der Revieloa la Urteil des 2« Zivllse» nats des Ghwlendessarichts Celle vo» 17* Februar 1373 wird aurQgkgwieafflPe
 Die ^erg*ricihtiicfatt& Kosten des Beschserüevar^
Xshreoa trägt dla Klägerin»
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Die Klägerin 1st Miterbin nach ihren 1966 verstorbenen Ehestem Leo (Leih)	ö*Jr	Anspruch auf Heilverfahren für
 ein» Lungentuberkulose hatte. Das Berufungsgericht verneint einen eretnals ln Oesenher 1969 von der Klägerin geltend ge* nachten und ln Rechtsstreit	für	Ihren Sohn als Mit-
erben verfolgten Anspruch auf Brenta von 11.335*69 CM Baukosten, die nach den JOagavortrag die Hilfsorganisation von 1950 hie 1953 für die stationäre Behandlung des Erblassers ln Lungenheilstätten getragen hat.
Bas varanlaSt unter keinen der Gründe des § 219 Abs. 2 BBC die Zulassung der Revision, ln der Sache PHIBigegea Land Boden-WUrtteaberg - IX ZB 196/73, die ln den entscheidenden
 Punkten gleich liegt und in der dieselben Prozeöbevollnäch« tigten für die Klüger zur Begründung der Besehwerde des nämliche Vorbringen, hat der Senat mit eins» gleichseitig ergangenen Beschluß die Beschwerde gegen die RlebtnUsnng der Revision zurüakgewleeea* Dnetf wird verwiesen* Hier wie dort greift die Beschwerde ohne Erfolg die in Anwendung niaht revisiblen Hechts getroffene Feststellung des BerufUngsge-riahts an, dadurch, daä die Hilfsorganisation	den
 Erblasser Behandlung gewährt habe-/ habe sie keinen Erstatt tungsanapruch gegen ihn erlangt. Bis von der Klägerin an 2. Hoveeber 1969 unbeaifferi abgegebene Braatsverpflichtung konnte* wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei dar** legt* eine bis 2ta Erbfall nicht bestehende Verpflichtung des Erblassers und daait eine "bars Auslage” des Verfolgten nicht rückwirkend schaffen, so da9 schon deshalb kein Heil-kostwaerstattungssnspruch des Erblassers auf die Erben über* gegangen ist. Weiterhin sprachen, wie der Tatrichter aus führt, alle Uhstäade gegen die Aaaahne, daö sich die Klägerin zur Erstattung das verauslagten Betrages an Halben auch für den Pall verpflichtet hat* da3 das beklagte land insoweit nicht eintritt. Bes ist richtig* Die hier in Bezug genomens Be» schwerdebegrüadung der Sache XX ZB 196/73 rtfcwt als selbst-
verständlich eia» *dad der Verfolgte und seine Erben mir insoweit ©Ine Erstattuagapflioht gegenüber der in Vorlage getretenen Karitativen Organisation elnzugehaa Grand hatten» als ein Eraataanapruch gegenüber den Viedergtiteeohunga« pflichtigen beeteht".
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