Gründe Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger mit dem Schreiben vom 3. September 1938 keinen Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG gestellt hat. Die Behauptung des Klägers, er habe vor dem 31« Dezember 1969 bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Antrag auf Härteausgleich eingereicht, hat das Berufungs gericht nicht als erwiesen angesehen. Februar 1971 bei der Entschädigungsbe-hörde eingegangenen Antrag auf Gewährung eines Härteaus-gleichs hat das Berufungsgericht mit Recht als verspätet bezeichnet (Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG). Einem nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Härteausgleich kann auch dann nicht stattgegeben werden, wenn über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsansprüche auf Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war (a A Brunn/Hebenstreit Schlußantrag zu dem BEG Art. VIII BEG-SchlußG Randn. Die rechtzeitige Antragstellung wird dadurch, daß noch Rechts apsprüche anhängig waren, nicht gehindert; gegenteilige, übe^r den Leitsatz hinausgehende Formulierungen in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind offenbar ungenau.
BUNDESGERICHTSHOF ii a 204/7? BESCHLUSS in der Entschädigungssache 9 Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mni und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. September 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger mit dem Schreiben vom 3. September 1938 keinen Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG gestellt hat. Er habe mit diesem Schreiben erreichen wollen, eine der VdN-Rente vergleichbare Altersrente, der allein die Altersrente nach dem PrVG des Landes Berlin entspreche, zu erhalten« Diese Beurteilung des Schreibens des Klägers wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf; ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht insoweit nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe vor dem 31« Dezember 1969 bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Antrag auf Härteausgleich eingereicht, hat das Berufungs gericht nicht als erwiesen angesehen. Auch diese Beurteilung gibt keinen Aniafl " Den am 16. Februar 1971 bei der Entschädigungsbe-hörde eingegangenen Antrag auf Gewährung eines Härteaus-gleichs hat das Berufungsgericht mit Recht als verspätet bezeichnet (Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG). Einem nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Härteausgleich kann auch dann nicht stattgegeben werden, wenn über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsansprüche auf Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war (a A Brunn/Hebenstreit Schlußantrag zu dem BEG Art. VIII BEG-SchlußG Randn. 3 sowie die Verwaltungsübung der Länder nach einem gemeinsamen Beschluß, mitgeteilt von Winklmaier RzW 1969, 450). Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Sie läßt eine solche Ausnahme auch nicht etwa deshalb zu, weil die Zuerkennung eines Härteausgleichs zur Voraussetzung hat, daß vorher über alle dem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche entschieden worden ist (BGH Rzw 1965, 358 Nr; 14; vgl. auch Härteausgleichsrichtlinien der Länder VII 3). Die rechtzeitige Antragstellung wird dadurch, daß noch Rechts apsprüche anhängig waren, nicht gehindert; gegenteilige, übe^r den Leitsatz hinausgehende Formulierungen in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind offenbar ungenau. Es kommt also schon deshalb nicht darauf an, daß das seit 1961 nicht mehr betriebene gerichtliche Verfahren nicht abgeschlossen worden ist, in dem der Kläger erreichen wollte, daß ihm eine Altersrente zuerkannt werde. Einer weiteren Entscheidung darüber bedarf es nicht. Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nach alledem nicht vor. Mai Vüstenberg