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BGH · IX ZB 204/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 204/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
FischerHeilbronnZPOunstatthaftRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 204/06
vom 25. Januar 2007
in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	unbedingt	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Be-
 
Schluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 C 250/06 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.09.2006 - 5 T 39/06 -