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BGH · IX ZB 204/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 204/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 17. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sind von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Durch die Veräußerung der zur Spedition des Schuldners gehörenden Fahrzeuge würden dem Schuldner erhebliche Nachteile für den Fall entstehen, daß der Eröffnungsbeschluß aufgehoben werden muß; die Interessen der Gläubiger werden dadurch gewahrt, daß die im Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. Februar 2004 getroffenen Anordnungen - insbesondere die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und das allgemeine Verfügungsverbot zu dem Nachteil des Schuldners - in Kraft bleiben.

Zitierte Normen: § 4 InsO
BeteiligtezulässigInsONachteilRechtsbeschwerdeVollziehungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 204/04
vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 4. Mai 2004 (59 IN 1475/03) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zu demindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).
 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sind von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Durch die Veräußerung der zur Spedition des Schuldners gehörenden Fahrzeuge würden dem Schuldner erhebliche Nachteile für den Fall entstehen, daß der Eröffnungsbeschluß aufgehoben werden muß; die Interessen der Gläubiger werden dadurch gewahrt, daß die im Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. Februar 2004 getroffenen Anordnungen - insbesondere die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und das allgemeine Verfügungsverbot zu dem Nachteil des Schuldners - in Kraft bleiben.
Fischer	Ganter	Neskovic
 Vill
Lohmann