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BGH · IX ZB 203/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 203/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt. Die Schuldnerin beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 InsO nicht geprüft habe.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 26 InsO
KostenSchuldnerinSaarbrückenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 203/09
vom 16. September 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 16. September 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 InsO nicht geprüft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann. Einen unrichtigen Obersatz des Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des Ver-
 
fahrens deckenden Masse eröffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.06.2009 - 109 IN 50/08 -LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.08.2009 - 5 T 394/09 -