Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch ei- Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs.3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/11 vom 12. August 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 12. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zu dem Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig. Kayser Raebel Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 160 IN 107/09 -LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 7 T 717/10 -