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BGH · IX ZB 201/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 201/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht für die Entschei- Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu entscheiden hat (§ 104 Abs.3 Satz 1, §§ 567 ff ZPO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZPOSchweinfurtBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 201/10
vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 7. Oktober 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Eingabe	vom	15.	September	2010	ist	als	Rechtsbeschwerde	zu	be-
handeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb ist sie nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
2	Soweit	sich	der	Beklagte	gegen	den	Kostenfestsetzungsbeschluss	vom 3. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht für die Entschei-
 
dung zuständig. Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu entscheiden hat (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 21 C 912/09 -LG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.07.2010 - 24 S 45/10 -