Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht für die Entschei- Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu entscheiden hat (§ 104 Abs.3 Satz 1, §§ 567 ff ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Eingabe vom 15. September 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu be- handeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb ist sie nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 2 Soweit sich der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht für die Entschei- dung zuständig. Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu entscheiden hat (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 21 C 912/09 -LG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.07.2010 - 24 S 45/10 -