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BGH · IX ZB 201/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 201/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu. degerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 304 InsO § 575 ZPO
PfändungGläubigerinTreuhänderRechtsbeschwerdeKrefeldSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 201/06
vom 13. November 2008 in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 13. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. November 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	eröffnete	mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und
 vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zu dem Treuhänder.
 
2	Am	8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und
 Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
3	Gegen	den	nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwer-
degerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.
4	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
 ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§313 Abs. 1, 304 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5	Die	Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der
 Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile entschieden (BGHZ 168, 339; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB
 
155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
6	Die	angefochtene	Entscheidung	ist	daher	aufzuheben	und	die	sofortige
 Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 M 5905/05 -LG Krefeld, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 T 284/05 -