Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß eine Überleitung nach Art. VI Nr. 6 BEG-SchlußG nicht in Betracht kam. Die Überleitung setzt voraus, daß bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes über einen Antrag nach dem Abkommen vom 5. Oktober I960 oder die Anmeldung eines Anspruchs, die einen nochmaligen Antrag nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG entbehrlich machte, Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes Entschädigung allein wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse (§ 1 Abs. 1 BEG) beantragt war. Eine so begründete Anmeldung schließt eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und des §167 Abs. 1 BEG a.F. gerade aus (BGH, Urteil vom 24. Die Klägerin hatte 1957 Entschädigung wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse beantragt und eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität ausdrücklich verneint. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG ist nicht möglich (BGH RzW 1973, 196).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 200/n BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Wladyslawa P, Gl geborene Road, Gi I, Australien, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Köln 1, Habsburgerring 9, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Klägerin hat erst im März 1971 beim Bundesverwaltungsamt Antrag als Nationalgeschädigte nach Art. VI BEG-SchlußG gestellt. Zu dieser Zeit waren die Anmeldefrist des Art. VI Nr. 5 und die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG abgelaufen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß eine Überleitung nach Art. VI Nr. 6 BEG-SchlußG nicht in Betracht kam. Die Überleitung setzt voraus, daß bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes über einen Antrag nach dem Abkommen vom 5. Oktober I960 oder die Anmeldung eines Anspruchs, die einen nochmaligen Antrag nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG entbehrlich machte, ihn also ersetzen konnte, noch nicht abschließend entschieden war. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes Entschädigung allein wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse (§ 1 Abs. 1 BEG) beantragt war. Eine so begründete Anmeldung schließt eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und des §167 Abs. 1 BEG a.F. gerade aus (BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - IX ZR 81/72 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Klägerin hatte 1957 Entschädigung wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse beantragt und eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität ausdrücklich verneint. Allerdings hat sie die Anfrage der Behörde, ob sie und ihre Eltern Juden seien, in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1959 verneint und angegeben, ihre Eltern seien auf Grund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit verhaftet worden; sie hätten sich nicht in die ukrainische Volksliste eintragen lassen. Ob damit eine Schädigung aus Gründen der Nationalität angemeldet war, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Jedenfalls war über diese Anmeldung bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid entschieden. Soweit Ansprüche wegen einer Schädigung nach § 1 BEG in Frage standen, lehnte der von der Klägerin nicht angefochtene Bescheid vom 2. September 1959 eine Entschädigung aus Sachgründen ab. Soweit ein Anspruch nach § 167 BEG a.F. in Betracht kam, lehnte er eine Entschädigung mangels Zuständigkeit ab. Die abschließende Formel, daß das Verfahren auf Antrag an die zuständige Behörde abgegeben werde, ändert nichts daran, daß über die anhängige Anmeldung in vollem Umfang teils aus sachlichen, teils aus formellen Gründen entschieden war. Damit war für eine Überleitung kein Raum. Stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist konnte das Bundesverwaltungsamt nicht gewähren. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG ist nicht möglich (BGH RzW 1973, 196). Dr. Thumm ßr• Lang