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BGH · IX ZB 200/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 200/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. August 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. schwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin befasst. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat, sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
HannoverSchuldnerinZuschlaggründenZPOPrüfung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/10
vom 20.Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Januar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
2	Eine	Gehörsverletzung	(Art.	103	Abs.	1 GG) liegt nicht vor. Das Be-
schwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von
 
50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZlnsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).
3	Der	Vorwurf,	in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der
 unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten -Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat, sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1-LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -