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BGH · IX ZB 200/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 200/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs.6 Satz 3 ZPO).

KlärungForderungRechtsprechungZPOgrundsätzlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/07
vom 4. Dezember 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 31.623 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	nach	§§	6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
2	Die	angefochtene	Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-
nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von
 
der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege erfolgen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 f; v. 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZlnsO 2007, 1275 Rn. 3).
3	Die	geltend	gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer wei-
teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dr. Ganter
 Raebel
Prof. Dr. Kayser
 Dr. Pape
 Grupp
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 29.03.2007 - 60 IN 81/07 -LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 T 262/07 -