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BGH · IX ZB 200/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 200/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 8. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entsprechend anzuwenden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittels zu dem Bundesgerichtshof nichts. ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 5 GvKostG § 5 GKG
GläubigerinAuftragGerichtsvollzieherBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/02
8. Oktober 2002 in der Zwangsvollstreckungssache
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 8. Oktober 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Gerichtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
 
Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) geblieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittels zu dem Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2
 
ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Kreft	Ganter	Raebel
 Kayser	Bergmann