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BGH · ix zb 199/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 199/68

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf eine höhere als die ihr durch den Bescheid vom 17« November I960 nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG zuerkannte BerufsSchadensrente könne wegen Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum nur bis zu dem Zeitpunkt dieser früheren Entscheidung ausgedehnt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zuletzt RzW 1965, 270 Nr. 21), die Rente nach § 93 BEG, § 33 Nach Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG ist, soweit das BEG i.d.F. des Art. I des Gesetzes die Höhe des Anspruchs von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht. DV-BEG) der EntschädigungsZeitraum für die KapitalentSchädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ausgedehnt werden kann.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
ZeitpunktDV-BEGBEGBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 005	/{}
4
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 199/68	BESCHLUSS
in der EntsehädigungsSache
 Anni
geb. KflBl
ROB^USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 in der Sitzung vom 12. Juni 1969 beschlossen:
t
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14« März 1968 wird zurüekgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf eine höhere als die ihr durch den Bescheid vom 17« November I960 nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG zuerkannte BerufsSchadensrente könne wegen Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum nur bis zu dem Zeitpunkt dieser früheren Entscheidung ausgedehnt werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zuletzt RzW 1965, 270 Nr. 21), die Rente nach § 93 BEG, § 33
 
der 3« DV-BEG sei uneingeschränkt nach der Kapital ent Schädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt. Daran wird festgehalten. Nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG ist, soweit das BEG i.d.F. des Art. I des Gesetzes die Höhe des Anspruchs von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Der klare und unzweideutige Wortlaut der Vorschrift läßt deshalb keinen Zweifel darüber zu, daß bei der Neufestsetzung der Berufsschadensrente für Unselbständige (§93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG) der EntschädigungsZeitraum für die KapitalentSchädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ausgedehnt werden kann.
Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, ist die sofortige Beschwerde unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mai
 Henkel