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BGH · IX ZB 199/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 199/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. 2 Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich unterbreitete Frage, ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten Vermögensgegenstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW bei der Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berechnungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (gemeint offenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gegenüber, ist nicht entscheidungserheblich. 3 Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschluss vom 23. Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat (BGH, Beschluss vom 14. Das Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sondern einen Zuschlag von 40 v.H. gewährt. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässig. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZBBerechnungsgrundlagevorläufigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 199/10
vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 30. Juni 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. September 2010 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.301,82 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	Die	von	der	Rechtsbeschwerde	als	rechtsgrundsätzlich	unterbreitete
 Frage,
ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten Vermögensgegenstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW bei der Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berechnungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (gemeint offenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gegenüber,
 ist nicht entscheidungserheblich.
3	Wie	die	Beschwerdebegründung	an anderer Stelle zutreffend ausführt,
 findet § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen keine Anwendung, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5). Die vorläufige Insolvenzverwaltung des Rechtsbeschwerdeführers endete im vorliegenden Fall am 1. November 2005.
4	In	derartigen	Eröffnungsverfahren	können	Gegenstände,	die	bei	Eröff-
nung mit Ausund Absonderungsrechten belastet sind, nicht bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden, sondern nur im Wege eines Zuschlags.
 
Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 268 ff; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 13 ff).
5	Erhebliche	Befassung	haben	beide	Vorinstanzen	angenommen.	Das
 Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sondern einen Zuschlag von 40 v.H. gewährt.
6	Fragen	der Auslegung zu § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der ab
29. Dezember 2006 geltenden Fassung stellen sich damit nicht.
7	2.	Die	Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung
 des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässig.
8	Das	Beschwerdegericht	hat	sein Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis ge-
nommen. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.; vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 36/10, Rn. 3 n.v.).
 
9	3.	Andere	Zulässigkeitsgründe, insbesondere Abweichungen von der
 Rechtsprechung des Senats, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 29.04.2010 - 907 IN 712/05 -5- -LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2010 - 11 T 29/10 -