Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Frage, wann dem Insolvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 InsW wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist. 2 Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. Es ist anerkannt, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst, a) und b) InsW im Rahmen des tatrichterlichen Würdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz er-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 199/07
vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 861,13 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die kraft Gesetzes nach den §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechts-
beschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (§ 574 Abs. 2 ZPO) für ihre Zulässigkeit. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Frage, wann dem Insolvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 InsW wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist.
2 Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die
Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle
einer Maßstabsverschiebung korrigierend eingreifen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; v. 18. Juni 2009 -IXZB 97/08, NZI 2009, 601, 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht als "signifikante Abweichung vom NormalfaN" anzusehen, ist deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen.
3 Im Festsetzungsfall ist überdies die Teilungsmasse durch die Tätigkeit
des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 €) größer geworden. Seine Mühewaltung hat folglich den Vergütungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erhöht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst, a) und b) InsW im Rahmen des tatrichterlichen Würdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz er-
schwerender Umstände der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachprüfung des Einzelfalls ist angesichts des unzulässigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt.
Ganter Raebel Vill
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1119 IN 256/99 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 T 377/07 -