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BGH · 12 W 55/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 12 W 55/06

Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. deln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsbeschwerdeFischerLohmannZPOStuttgartunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11.Januar 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen
 Gründe:
1	Die	Eingabe	vom 20. Oktober 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 -90 339/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2006 - 12 W 55/06 -