Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 16. 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verwarf den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und die Berufung des Klägers als unzulässig. November 1982, die als Beschwerde über die Rechtsprechung im Oberlandesgericht Zweibrücken" bezeichnet war, beantragte der Kläger, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und ihm einen Anwalt zuzuweisen. November 1982 erklärte er, daß er seine Beschwerde und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts aufrechterhalte; ferner beantragte er Prozeßkostenhilfe. Oktober 1982 wendet, handelt es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO gegen die Verwerfung der Berufung und nach § 238 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit November 1982 ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Er hat die Beschwerde trotz des Hinweises auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang mit Schreiben vom 19. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger kann die Einlegung der Beschwerde auch nicht mit Aussicht auf Erfolg durch einen Anwalt nachholen lassen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht über den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Anwalts entschieden. Der Antrag konnte jedoch weder nach § 114 ZPO noch nach § 78 b ZPC Erfolg haben, weil die Berufung und das Wiedereinsetzungsgesuch selbst dann aussichtslos gewesen wären, wenn der Kläger sich eines Anwalts bedient hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 197/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Werner S wmm , BflHH^straBe 24, Z\ - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte und Kollegen, gegen 1. Jörg S H^|Qstraße 92, 2. Gerhard S ____ Hfl®Straße 92, gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt als Ergänzungspfleger, - Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu l) I. Instanz: Beklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte flHHIB unc* Kollegen, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 16. Dezember 1982 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 1982 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 8 000 EM. Gründe I. Die vom Kläger erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage wies das Amtsgericht ab. Das Berufungsgericht verwarf den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und die Berufung des Klägers als unzulässig. Mit einer an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs gerichteten Eingabe vom 10. November 1982, die als Beschwerde über die Rechtsprechung im Oberlandesgericht Zweibrücken" bezeichnet war, beantragte der Kläger, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und ihm einen Anwalt zuzuweisen. Mit Schreiben vom 19. November 1982 erklärte er, daß er seine Beschwerde und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts aufrechterhalte; ferner beantragte er Prozeßkostenhilfe. II. 1. Durch das Schreiben vom 19. November 1982 hat der Kläger klargestellt, daß sein Antrag vom 10. November 1982 auf Zuweisung eines Anwalts als Antrag auf Prozeßkostenhilfe behandelt werden soll. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die RechtsVerfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2. Soweit sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 10. und 19. November 1982 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1982 wendet, handelt es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO gegen die Verwerfung der Berufung und nach § 238 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs. Es liegt nicht etwa nur ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine erst beabsichtigte Beschwerde vor. Der Kläger hat seine Eingabe vom 10. November 1982 ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Er hat die Beschwerde trotz des Hinweises auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang mit Schreiben vom 19. November 1982 ausdrücklich aufrecht erhalten. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 73 Der Kläger kann die Einlegung der Beschwerde auch nicht mit Aussicht auf Erfolg durch einen Anwalt nachholen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche Beschwerde jetzt noch zulässig wäre. Sie wäre jedenfalls unbegründet. Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hatte selbst Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt, nicht etwa nur um Beiordnung eines Anwalts für eine erst beabsichtigte Berufung gebeten. Da auch beim Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht, sind das Rechtsmittel und das Wiedereinsetzungsgesuch mit Recht als unzulässig verworfen worden. Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Zwar hat das Berufungsgericht nicht über den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Anwalts entschieden. Der Antrag konnte jedoch weder nach § 114 ZPO noch nach § 78 b ZPC Erfolg haben, weil die Berufung und das Wiedereinsetzungsgesuch selbst dann aussichtslos gewesen wären, wenn der Kläger sich eines Anwalts bedient hätte. Die Berufungsfrist war versäumt, als der Kläger am 17. September 1982 Berufung zu dem Oberlandesgericht einlegte; das hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Es kann offen bleiben, ob den Kläger selbst ein Verschulden traf. Er war im Rechtsstreit durch einen Pfleger und einen Anwalt vertreten. Daß auch diese ohne ihr Verschulden gehindert waren, rechtzeitig Berufung einzulegen, hat der Kläger nicht dargetan. Ein Ver schulden seiner Vertreter muß sich der Kläger anrechnen las sen (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO). Mai Winter