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BGH · IX ZB 197/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 197/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 6. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass dieser überhaupt eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht die ausdrückliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der Partei nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. 2 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist daher in der Weise auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt wird.

Zitierte Normen: § 237 ZPO
WiedereinsetzungübergeordnetPapeBerufungsgerichtSchreibenRechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 197/10
vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 6. Oktober 2010 beschlossen:
Die Sache wird an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.
Gründe:
1	Dem	Antrag	des	Beklagten	vom	30. Juli 2010 kann nicht entnommen
 werden, dieser habe beim Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragen wollen. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass dieser überhaupt eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht die ausdrückliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der Partei nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Vorliegend ist jedoch weder aus dem Schreiben vom 30. Juli 2010 noch aus sonstigen Umständen zu entnehmen, dass der Beklagte die übergeordnete Instanz hat anrufen wollen.
 
2	Das	Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist daher in der Weise
 auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt wird. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2009 -IC 55/09 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2009 - 9 S 342/09 -