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BGH · IX ZB 197/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 197/09

Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückgegeben zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags hat der Schuldner gegenüber dem Bundesgerichtshof dargelegt, er habe mit einem in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 4. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, welcher an das zuständige Landgericht (§ 237 ZPO) weiterzuleiten ist. Sollte dem Schuldner Wiedereinsetzung gewährt werden, so hätte das Landgericht zunächst in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. so bestünde die Versäumung der Beschwerdefrist und damit die fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BeschwerdefristAmtsgerichtWiedereinsetzungsantragLandgerichtFreiburgRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 197/09
vom 26. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 26. Oktober 2009 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückgegeben zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2009.
Gründe:
1	1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2009 ging erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4d InsO) beim Amtsgericht ein. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde daher zu Recht als unzulässig verworfen.
 
2	2.	Allerdings wird das Landgericht noch über den Wiedereinsetzungsan-
trag des Schuldners zu befinden haben. Im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags hat der Schuldner gegenüber dem Bundesgerichtshof dargelegt, er habe mit einem in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 4. Juni 2009 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, welcher an das zuständige Landgericht (§ 237 ZPO) weiterzuleiten ist.
3	An	der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde,
 auf welche sich der hier gegenständliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht, ändert der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nichts. Sollte dem Schuldner Wiedereinsetzung gewährt werden, so hätte das Landgericht zunächst in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. Juli 2009 würde gegenstandslos. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag hingegen erfolglos bleiben,
 
so bestünde die Versäumung der Beschwerdefrist und damit die fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 fort.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 8 IK 390/05 -LG Freiburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 3 T 215/09 -