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BGH · IX ZB 197/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 197/05
BerechnungsgrundlageTreuhänderRegelsatzInsWvereinfachenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 197/05
vom 23. Oktober 2008 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 19.898,65 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 -VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zu dem Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
 
2	Die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Grundsatzfrage, ob § 13
Abs. 1 Satz 1 und 2 InsW es zulassen, auch in anderen Fällen als denen einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung den Regelsatz von 15v.H. der Berechnungsgrundlage als Vergütung des Treuhänders zu unterschreiten, ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejaht worden. Maßgebend ist, dass erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang eines Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZlnsO 2006, 1159 f unter II. 2. zu dem Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs beim Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens). Zwar ist nach § 13 Abs. 2 InsW auch § 3 InsW auf den Vergütungsanspruch des Treuhänders nicht anzuwenden, weil nicht sämtliche in der Vorschrift genannten Zu- und Abschlagsgründe für das vereinfachte Insolvenzverfahren passen. Das schließt aber eine deutlich hinter dem Regelsatz zurückbleibende Treuhändervergütung auch nach dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Buchst, d) InsW nicht aus, wenn der Schuldner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes wegen wieder zahlungsfähig wird und der Treuhänder sich mit dem Neuerwerb zu dem Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht oder nur geringfügig befassen muss.
3	Geklärt ist auch, dass die Berechnungsgrundlage der Treuhändervergü-
tung nach den § 13 Abs. 1 Satz 1 InsW, §§ 35, 36 InsO einen Erbanfall beim Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens umfasst, ohne dass - wie früher nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 VergVO - eine Begrenzung durch den Gesamtbetrag der angemeldeten Insolvenzforderungen stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 zu dem Erbanfall während des Regelinsolvenzverfahrens).
 
4	Das	Beschwerdegericht	ist	von	diesen	Rechtsgrundsätzen nicht abgewi-
chen. Auch soweit es zur Begründung seiner Entscheidung § 13 Abs. 1 Satz 3 InsW in der Fassung vom 19. August 1998 mit heranzieht, ist dies nicht zu beanstanden, weil diese Vorschrift gemäß § 19 Abs. 1 InsW im Beschwerdefall noch anwendbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZlnsO 2008, 555 Rn. 8).
5	Die	Bemessung	von Zuschlägen oder Abschlägen vom Regelsatz des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsW ist ebenso wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (zur Verwaltervergütung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 -IXZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung Maßstäbe angewendet hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen. Bedenklich ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Höhe des Abschlags nicht - wie geboten - in einem herabgesetzten Vergütungssatz ausgedrückt hat, sondern in einer geschmälerten Berechnungsgrundlage. Denn ein Vergütungsabschlag wegen überhöhter Berechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung fremd. Veranlassung gesehen hat es zu dieser ungewöhnlichen Bemessungsform jedoch nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, hier namentlich der Tatsache, dass nach seiner Ansicht das vereinfachte Insolvenzverfahren schon vor dem Erbanfall bei der Schuldnerin nach den §§212, 213 InsO einstellungsreif war. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt daher auch dieser Begründungsteil der Beschwerdeentscheidung nicht.
 
6	Die	weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind für die Zulässigkeits-
frage ohne Bedeutung. Eine doppelte Benachteiligung des Treuhänders durch den einheitlichen Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsW gegenüber den Staffelsätzen des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsW und dem zusätzlichen Abschlag aus demselben Grunde - wie die Rechtsbeschwerde meint-liegt nicht vor. Der Abzug vom Regelsatz, den der Rechtsbeschwerdeführer in der wesentlich geringeren Höhe von 6 v.H. (bezogen auf den Regelsatz 40v.H.) auch seinem Antrag zugrunde gelegt hat, beruht vielmehr auf §13 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsW und dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 2 Buchst, d) InsW.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2005 - 40 IK 224/02 -LG Bremen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 4 T 94/05 -