BGH · IX ZB 197/04 vom 29.06.2006
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe (§219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2 Die zur Auslegung von § 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil vom 22. 3 Auch in der Auslegung von § 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die sodann notwendige Gesamtschau eine Begründungslücke aufweist und dem Berufungsgericht auch hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist.