BGH · IX ZB 197/04 vom 29.06.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe (§219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2 Die zur Auslegung von § 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil vom 22. 3 Auch in der Auslegung von § 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die sodann notwendige Gesamtschau eine Begründungslücke aufweist und dem Berufungsgericht auch hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/04 vom 29. Juni 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe (§219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2 Die zur Auslegung von § 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil vom 22. Februar 2001 (IX ZR 113/00, BGHR BEG §35 Abs. 2 Rentenerhöhung 5 = BGH-Report 2001, 372, 374; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 unter 2.) überholt, welchem das Be- rufungsgericht hat folgen wollen. Hierbei mag ihm ein Subsumtionsfehler unterlaufen sein, weil es im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BEG die Rentenhöhe bei der letzten Änderung der Verhältnisse zu dem 1. Januar 1988 nicht geprüft hat. Dieser Fehler enthält jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen. 3 Auch in der Auslegung von § 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die sodann notwendige Gesamtschau eine Begründungslücke aufweist und dem Berufungsgericht auch hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Mehr vermag die Beschwerde jedoch nicht zu beanstanden. Für eine Rechtssatzdivergenz zur angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht nichts. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2001 -90 154/97 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.05.2004 -4 U 1/01 (Entsch.) -