Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 24. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. September 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung 131, vom 26. Gründe Die Begründung der gegen das Urteil des Familiengerichts am 31. Sie trägt das Datum dieses Tages und ist unterzeichnet von Rechtsanwalt der für die Zeit vom 30. Oktober beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs.3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.1, 2 ZPO). Hier war das Hindernis die Unkenntnis des Rechtsanwalts H|^B> des amtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts daß die Frist zur Begründung der Berufung am 30. Die Frist zur Begründung der Berufung war, wie Rechtsanwalts als Vertreter der Klä- Deshalb begann die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist hier jedenfalls spätestens mit dem Beginn des 1. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung endete deshalb mit dem Ablauf des 14.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 196/32 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 24. Januar 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung 131, vom 26. Februar 1982 unzulässig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 19 800 DM. Gründe Die Begründung der gegen das Urteil des Familiengerichts am 31. März 1982 beim Kammergericht von Rechtsanwalt K(B^fc eingelegten Berufung der Klägerin ging am 3. Mai 1982, einem Montag, ein. Sie trägt das Datum dieses Tages und ist unterzeichnet von Rechtsanwalt der für die Zeit vom 30. April bis zu dem 16. Mai 1982 zu dem Vertreter des Rechtsanwalts K(^HI amtlich bestellt worden war. Nach Hinweis des Gerichts auf den verspäteten Eingang beantragte die Klägerin am 17. Mai 1982, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Kammergericht wies durch Bescheid vom 21. September 1982 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die gegen den am 4. Oktober 1982 zugestellten Beschluß am 18. Oktober beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH LM ZPO § 238 Nr. 11; § 519 b Nr. 9). Sie hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig. Die Frist von einem Monat zur Begründung der am 31. März 1982 eingelegten Berufung (§ 519 b Abs. 2 Satz 2 ZPO) war seit Freitag, dem 30. April 1982, abgelaufen. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Hier war das Hindernis die Unkenntnis des Rechtsanwalts H|^B> des amtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts daß die Frist zur Begründung der Berufung am 30. April 1982 ablief. Wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 1982 ergibt, erkannte er den bevorstehenden Fristablauf am Nachmittag jenes Tages. Damit war das Hindernis behoben (vgl. BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 24). Die Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor Ablauf der versäumten Frist, in die Wiedereinsetzung begehrt wird, zu laufen beginnen kann (dafür: OLG Hamm NJW 1977, 2077 mit ablehnender Anmerkung von Ostler NJW 1977, 2078; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 234 Anm. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 234 Anm. 2; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 234 Anm. II, 3; wohl auch Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 234 B II b; dagegen Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 70, IV, 1 c; Zöller-Stephan, ZPO, 13. Aufl. § 234 Anm. 3 a), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Frist zur Begründung der Berufung war, wie Rechtsanwalts als Vertreter der Klä- gerin (§85 Abs. 2 ZPO) erkannt hatte, mit dem Ablauf des 30. April 1982 versäumt. Deshalb begann die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist hier jedenfalls spätestens mit dem Beginn des 1. Mai 1982 zu laufen (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB). Daß dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war, hinderte ihren Beginn nicht (vgl. § 193 BGB). Die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung endete deshalb mit dem Ablauf des 14. Mai 1982 (§§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB). Mai Gärtner Fuchs Winter Dr. Lang