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BGH · IX IB 196/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX IB 196/79

Zivilsenat don Bundesgerichtshofs hat am *0* Närs 19^0 dur-ch den Vorsitzenden Sichter .‘-;ai und die dichter Zorn* Br* Th usasa, Portaann und Pr. i^.ng beschlossen; Mc Beschwerde des Kldgers gegen die ‘Hcht-%uias£ung der Revision to Urteil des 11* Zivilsenats (intschädiguagS3en>ito) ceo Oberlende sgeri eh ts Kain vom ?. Auf einer falschen Berechnung der hochtsaittelfrist beruhte eher hier die Versüunung der fClegefrist nicht; vielmehr legt der Tatrichter ohne ßechtsirrtum dar# ein Verschul- den des ProzeObevollsJlÄchtlgten des Klägers s*n der SInhaltung der richtig berechneten Kl&gefrist sei nicht susger&unt.

BundesgerichtshofsFrageSznatshsangBUNDESGERICHTSHOFBeschwerdeKlägertsgrundsKtzliche

Volltext der Entscheidung

Abschrift

/
Sznats
BUNDESGERICHTSHOF
IX IB 196/79	BESCHLUSS
in der Entscbädigungssache
 Josef
PH
Schweden,
 Kläger und Beschwardefllhrer,
- Prozeß bevollmächtigts 5
Uechtaanwälte
 gegen
Land Nordrheii^eatfalea» vertraten durch den Regierungspräsidenten, rtraöeÄ
Beklagten und Beschwerdegegner
/
2 ~
I'or XX. Zivilsenat don Bundesgerichtshofs hat am *0* Närs 19^0 dur-ch den Vorsitzenden Sichter .‘-;ai und die dichter Zorn* Br* Th usasa, Portaann und Pr. i^.ng
 beschlossen;
Mc Beschwerde des Kldgers gegen die ‘Hcht-%uias£ung der Revision to Urteil des 11* Zivilsenats (intschädiguagS3en>ito) ceo Oberlende sgeri eh ts Kain vom ?. Zehruftr 1^79 wird zu-rU ckgewl e «m •
IXo an^ergericljtiichen Kosten cor Beschwerde trügt der Klüger*
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V in gesetzlicher Grund für die Zulassung der r.evision (i 219 /.tos. 2 S--G) liegt nicht vor*
T £3 Barufuagsurteil weicht nicht von Girier Entscheidung des Bundesgerichtshofs ob, insbesondere nicht von ZGUZ 143. riese Entscheidung befaßt sich mit der Zulüssigkeit der Berech-
nung einer Hechtmittelfrist durch Büropersonal eines Keefcis-&rxv/alt3. Auf einer falschen Berechnung der hochtsaittelfrist beruhte eher hier die Versüunung der fClegefrist nicht; vielmehr legt der Tatrichter ohne ßechtsirrtum dar# ein Verschul-
den des ProzeObevollsJlÄchtlgten des Klägers s*n der SInhaltung der richtig berechneten Kl&gefrist sei nicht susger&unt. kach tsgrundsKtzliche Fragen stellen sich in diesem Zusotsaen-
hsang nicht.
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