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BGH · IX ZB 196/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 196/78

DV-BEG § 10; BBG § 137; DV zu § 137 BBG § 1 Zur Frage, ob der Entschädigungspflichtige zu dem Ersatz von Kosten für Heilbehandlungen verpflichtet ist, die die Hilfsorganisation Malben durchgeführt hat. Die Kläger sind die Erben des 1968 verstorbenen Israel FMHB, der Anspruch auf Heilverfahren für eine Lungentuberkulose hatte. Auf Grund eines von der Klägerin zu 1) im Dezember 1969 gestellten Antrages verlangen sie Ersatz von 44.832,62 DM als Kosten von Heilbehandlungen des Erblassers in den Jahren 1931 bis 1936, die die Hilfsorganisation MflHV durchgeführt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Ungeklärte Rechtsfragen wirft es nicht auf.Der Berufungsrichter geht zu Recht davon aus, daß ein Land der Bundesrepublik Deutschland wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens nur auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann (§§ 3, 8 BEG). DV-BEG wird der Heilverfahrensanspruch dadurch erfüllt, daß dem Verletzten die ihm erwachsenen notwendigen und ange- j messenen baren Auslagen erstattet werden. handlung, die der Verfolgte getragen oder zu tragen sich verpflichtet hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19; 1979, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch auf Heilkostenersatz nicht dadurch entstanden, daß die klagenden Erben nach dem Tode des Verfolgten gegenüber eine Ersatzverpflichtung eingegangen sind. Auch das veranlaßt nicht die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG). Einmal wurde durch die Erklärung eine bis zu dem Erbfall nicht bestehende Verpflichtung des Erblassers und damit eine Mbare Auslagew des Verfolgten nicht rückwirkend geschaffen, so daß schon deshalb kein Heilkostenerstattungsanspruch des Erblassers auf die klagenden Erben übergegangen ist. Dann scheidet ein Anspruch auf Ersatz von Heilverfahrenskosten nach § 30 BEG deshalb aus, weil es sich nicht um eine Kostenbelastung handelt, die der Antragsteller ohne den Eintritt des Entschädigungspflichtigen endgültig zu tragen haben würde. Die Angriffe der Beschwerde gegen diese ständige Rechtsprechung des Senats, die darauf beruht, daß das Gesetz auf die Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten verweist, veranlassen keine andere Entscheidung.

Zitierte Normen: § 10 BBG § 219 BEG § 137 BBG § 30 BEG
KostenErsatzBBGBEGAnspruchBeschwerdeKlägerErblasser

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	 nein
 ss
BEG § 30; 2. DV-BEG § 10; BBG § 137; DV zu § 137 BBG § 1
Zur Frage, ob der Entschädigungspflichtige zu dem Ersatz von Kosten für Heilbehandlungen verpflichtet ist, die die Hilfsorganisation Malben durchgeführt hat.
BGH, Beschl. v. 24. Januar 1980 - IX ZB 196/78 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
SS
ix zb 196/78	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1) Ilona P
geb.SJHB,
, cmmmiGi
2) Fanni K
'Mi
3) Zwi P
MflHBStr.
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr, 0. und G.
gegen
 Land Baden-Württember vertreten durch das Justizministerium >latzA Sl
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Baden-Württemberg,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,- Portmann und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
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Die Kläger sind die Erben des 1968 verstorbenen Israel FMHB, der Anspruch auf Heilverfahren für eine Lungentuberkulose hatte. Auf Grund eines von der Klägerin zu 1) im Dezember 1969 gestellten Antrages verlangen sie Ersatz von 44.832,62 DM als Kosten von Heilbehandlungen des Erblassers in den Jahren 1931 bis 1936, die die Hilfsorganisation MflHV durchgeführt hat. Der Antrag blieb bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ungeklärte Rechtsfragen wirft es nicht auf.
 
Der Berufungsrichter geht zu Recht davon aus, daß ein Land der Bundesrepublik Deutschland wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens nur auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann (§§ 3,
 8 BEG). Dieses verweist zu Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren auf die Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten; §§ 137, 138 Abs. 1 und 157 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG finden entsprechende Anwendung (§30 Abs. 1 BEG in der Fassung bis zu dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetz es vom 24. August 1976, BGBl I 2485). Nach § 1 der DV zu § 137 BBG vom 2. Mai 1957 (BGBl I 425) und § 10 Abs. 1	j
der 2. DV-BEG wird der Heilverfahrensanspruch dadurch erfüllt, daß dem Verletzten die ihm erwachsenen notwendigen und ange- j messenen baren Auslagen erstattet werden. Was unter "baren
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Auslagen" zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof, der einhelligen dienstunfallrechtlichen Beurteilung folgend,	j
bestimmt: Bare Auslagen sind Aufwendungen für die Heilbe-	\
handlung, die der Verfolgte getragen oder zu tragen sich verpflichtet hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19; 1979,
56).
Hier hat der Verfolgte die Kosten der Heilbehandlung in MflH^Häusern nicht getragen und sich dazu auch nicht verpflichtet. Die Hilfsorganisation MfllB^hatte, wie der Tatrichter in Anwendung israelischen Rechts feststellt, gegen den Erblasser keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten. Das ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Daran geht die Beschwerde vorbei, soweit sie die Ansicht vertritt, mit der Inanspruchnahme der Krankenhausleistungen sei eine
 Verpflichtung entstanden, die sich ergebenden Kosten zu tragen.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch auf Heilkostenersatz nicht dadurch entstanden, daß die klagenden Erben nach dem Tode des Verfolgten gegenüber eine Ersatzverpflichtung eingegangen sind. Auch das veranlaßt nicht die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG).
Einmal wurde durch die Erklärung eine bis zu dem Erbfall nicht bestehende Verpflichtung des Erblassers und damit eine Mbare Auslagew des Verfolgten nicht rückwirkend geschaffen, so daß schon deshalb kein Heilkostenerstattungsanspruch des Erblassers auf die klagenden Erben übergegangen ist. Darauf hebt das Berufungsgericht ab. Zum anderen versteht es sich, wie die Beschwerde einräumt, "von selbst, daß der Verfolgte und seine Erben nur insoweit eine Erstattungspflicht gegenüber der in Vorlage getretenen karitativen Organisation einzugehen Grund hatten, als ein Ersatzanspruch gegenüber dem Wiedergutmachungspflichtigen besteht". Dann scheidet ein Anspruch auf Ersatz von Heilverfahrenskosten nach § 30 BEG deshalb aus, weil es sich nicht um eine Kostenbelastung handelt, die der Antragsteller ohne den Eintritt des Entschädigungspflichtigen endgültig zu tragen haben würde. Auf den Ausgleich derartiger Belastungen aber ist der entschädigungsrechtliche Erstattungsanspruch beschränkt. Er soll wirtschaftliche Nachteile durch die Behandlung des Verfolgungsleidens von dem Antragsteller abwenden (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19; 139;
1979, 56). Die Angriffe der Beschwerde gegen diese ständige Rechtsprechung des Senats, die darauf beruht, daß das Gesetz auf die Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten verweist, veranlassen keine andere Entscheidung. Bei der fürsorgerischen Regelung ist kein Raum für schadensersatzrecht-
liehe Überlegungen, ob Leistungen eines Dritten den Entschädl, gungspflichtigen billigerweise entlasten können (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1979, 56).
Auch § 9 Abs. 4 BEG bietet der Beschwerde keinen Ansatz. Die Vorschrift regelt nur die Fälle der Unterhaltspflicht des Familienrechts. Sie betrifft nicht die Erfüllung sozialer Verbindlichkeiten der Allgemeinheit (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 139).
Mai
 Portmann