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BGH · IX ZB 196/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 196/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 47,38 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 7,58 € zu erstatten. Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3 zu tragen. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsW, den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II.

KostenBeteiligteAuslageAmbergZustellungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 196/05
vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 6. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Amberg vom 30. Mai 2005 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Juni 2005 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 47,38 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 7,58 € zu erstatten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 163,22 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teilweise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsW, den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 14 IN 268/04 -LG Amberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 33 T 656/05 -