Gründe Der Kläger wendorte 1957 von Polen nach Israel aus und Ubersiedelte 196t oder 1965 in die Bundesrepublik. Urteil wurde durch BorufungarUcknahae in t.'ovenber 1971 rechtskräftig* Cie EntschädlgungsbehOrde des Beklegton, an die der Klüger eich vorher talt Ansprüchen noch 55 130 ff BEG gewandt hatte, bejahte zwar ihr* Zuständigkeit nach 5 109 Abs.3 Kr.1 Eine gegen Beeinträchtigung durch den Gesetzgeber geschützte RochtspoBition suf Grund des 5 190 SCO a.F. habe der Kläger bis zur Verkündung des BEG-SchluBgcaetzea nicht erworben. Davon abgesehen habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, daß Rechtsanwalt 1937 in Israel den Kläger die behauptete falsche Auskunft erteilt habe. Diese Entscheidung wirft keine Rechtsfrage suf, die nach § 219 Abs. 2 BEO zur Zulassung der Revision führen kannte* Daß der Kläger, der die Vertreibungsgebiete ($ 150 Abs. 1 und 2 8B0, $ i Abs. 2 Br. 3 BVFG) erst 1957 verlassen hat* nicht nach § 150 BEO n.F. an-spruchsbersohtlgt ist» ergibt sich ohne weiteres aus BVorfG RzW 1971* 309)» Bin« solche Rechtsstellung hatte der Klüger» wie das Berufungsgericht zutreffend aueg<aführt hat, nicht erlangt, veil er die Antragsfrist des $ 109 Abs. 1 BEO versäumt und erstosls am 1. Die Frage, ob dieser Mangel durch eine erst nach Verkündung des BEG-SchluSgesetzes beantragte Wiedereinsetzung (§ 139 Abs.3 BEG) behoben weiden könnte, 1st hier nicht su entscheiden» Die tatrichterliche Erwägung, dag aich der behauptete Wledereinaetzungsgrund, eine falsche Rechtsauskunft io Jahre 1957, nicht featstellea 183t, schließt eine Wiedereinsetzung auf Jeden Fall aus.
Zur Entscheldungssammlung des Senats Abschrift 25 *03 035 11 BUNDESGERICHTSHOF 2B 195/73 BESCHLUSS in der EntachHdigungszache Banzion B itrafl* #, Kläger und Beschwerdeführer, • ProzeffbevollaSchtlgtori Rechtsanwalt Baßen ; | i ! i Land NORDRHEIN - WESTFALEN, vertreten durch dl« LandasrantehbchBrde, DCUeeldorf, Tannenstrafle 26, Beklagten und Beacbwerdegegnor ; «5 ; J i *, $; wfc. .4 1 i f. t<*. I, ,. v. V: ■ ^ «*• «• 4> '-ji •? a W w ! ;*!' • 2 « Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat es 11« Kars 1976 durch den Vorsitzcodes Richter Kai und die Richter Zorn» Henkel« Cr. tfauma und Portoann beschlossen! i ! Di« Beschwerde des Klägers gegen die Kichtsuleesung der Revision io Urteil des 11* Zivilsenats • EatschSälgungs-Senats • des Oborlcndocgarichts Köln von 19* Januar 1975 wird surüekgevie- -*> 'l sen. i. - * Das BesdxverdevorXShrea 1st gebühren» j: und auelagenXreif dis euSergorichtli- 'v ' oben Kosten tragt der Kläger. v - ... . . * ,r ' , • ' • V‘ • v ■ M * Gründe Der Kläger wendorte 1957 von Polen nach Israel aus und Ubersiedelte 196t oder 1965 in die Bundesrepublik. Sa 1* Oktober 1965 beantragte er eretsals Entschädigung» Seine gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche verneinte das Landgericht München Z ebenso wie vorher das Bayerische Landeseätschädlgungacnt alt der Begrün- 5 105 Abs. 2 Br* 4 B£G der Freistaat Bayern nicht zuständig» also nicht passiv legitimiert sei* weil der Kläger die Anspnjchsvoraussetaungea des § 4 Abs. 1 8r. 1 s 820 l.V. eit $ 1 Abs. 2 Mr. 3 BVFO nicht erfülle. Dieses an 15. Doseaber 1970 verkündete 3 Urteil wurde durch BorufungarUcknahae in t.'ovenber 1971 rechtskräftig* Cie EntschädlgungsbehOrde des Beklegton, an die der Klüger eich vorher talt Ansprüchen noch 55 130 ff BEG gewandt hatte, bejahte zwar ihr* Zuständigkeit nach 5 109 Abs. 3 Kr.1 BEG, lehnte aber den Antrag als verspätet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Ansprüche des Klägers nach 5 130 BEO n.F. verneint das Berufungsgericht, well der Kläger die Vertreibungsgobiete erst nach des 1. Oktober 1933 verlassen habe. Eine gegen Beeinträchtigung durch den Gesetzgeber geschützte RochtspoBition suf Grund des 5 190 SCO a.F. habe der Kläger bis zur Verkündung des BEG-SchluBgcaetzea nicht erworben. Cen dazu erforderlichen Antrag habe er verspätet (5 169 Abs. 1 BEO) gestellt. Wiedereinsetzung in die Antragsfrist (5 169 Abs. 3 BXG) könne 1ha nicht erteilt werden. Er habe eie zu spät, nän-llch erst 7 1/2 Konate nach Erhalt des Vertriebcnen-auoveieee A beantragt, ohne Gründe für diese Verzögerung anzugeben. Davon abgesehen habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, daß Rechtsanwalt 1937 in Israel den Kläger die behauptete falsche Auskunft erteilt habe. Diese Entscheidung wirft keine Rechtsfrage suf, die nach § 219 Abs. 2 BEO zur Zulassung der Revision führen kannte* Daß der Kläger, der die Vertreibungsgebiete ($ 150 Abs. 1 und 2 8B0, $ i Abs. 2 Br. 3 BVFG) erst 1957 verlassen hat* nicht nach § 150 BEO n.F. an-spruchsbersohtlgt ist» ergibt sich ohne weiteres aus r dem tortlaut des Absatzes 2 dieser Bestiorcung. Deshalb kooaen 1ha auch Verbesserungen bei ein» seinen Ansprüchen durch Art» Z B,TC-Schlüße, etwa § 31 Abs. 2 Bl'G n.F., nicht zugute. Derartige Verbesserungen würden sich nur dann zu seinen Gunsten auovirken, wenn er vor dca 26. Mal 1963 (vgl. BGH KzW 1972, 101) darauf vertrauen Konnte, auf Grund des $ 130 BEG a.F. entschädigt zu werden, also «Ins Rechtsstellung erworben hatte, die 1ha durch dis Einführung des Stichtages ln § 150 Abs. 2 BSO n.F. (Art. Z Hr. Q7 B£G-£chlu3G) nicht oehr entzogen werden könnte (vgl. BVorfG RzW 1971* 309)» Bin« solche Rechtsstellung hatte der Klüger» wie das Berufungsgericht zutreffend aueg<aführt hat, nicht erlangt, veil er die Antragsfrist des $ 109 Abs. 1 BEO versäumt und erstosls am 1. Oktober 1965 Entschädigung beantragt hat. Die Frage, ob dieser Mangel durch eine erst nach Verkündung des BEG-SchluSgesetzes beantragte Wiedereinsetzung (§ 139 Abs. 3 BEG) behoben weiden könnte, 1st hier nicht su entscheiden» Die tatrichterliche Erwägung, dag aich der behauptete Wledereinaetzungsgrund, eine falsche Rechtsauskunft io Jahre 1957, nicht featstellea 183t, schließt eine Wiedereinsetzung auf Jeden Fall aus. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts» der Klüger habe ohne zntschuldigunge-gründe die Wiedereinsetzung zu spat beantragt, begegnet keinen Bedanken» 81a «tlont alt der Rechte 5 sprechung do« Bundoccorichtohols (RzW 1971« 510} 1972» 27» 1973» 96» «75) Uboroin. Or. Thuao *• ‘ V?- V 'V V r. ■' 7,-. •V , - ■* " > , •t • • • • - , -Av! ' V . • » . *