BGH · IX ZB 195/11 vom 11.07.2011
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs.1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar.