Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Gründe Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Kläger ab November 1939 in Polen den Judenstern getragen, dann in einem Ghetto und anschließend illegal gelebt, bis er im August 1941 in den sowjetischen Machtbereich gelangte. Auf Grund des Vortrags des Klägers sieht sich das Berufungsgericht außerstande, das Auftreten von Gesundheitsschäden während der Verfolgungszeit festzustellen und heute noch zu ermitteln, ob jetzt bei dem Kläger bestehende Gesundheitsschäden auf sein Schicksal vor oder nach Eintritt in die Anders-Armee zurückzuführen sind. Von der Beschwerde unbeanstandet, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß Gesundheitsschäden, die der Kläger sich als Angehöriger der gegen Deutschland kämpfenden Anders-Armee zugezogen hat, dem Entschädigungspflichtigen nicht zuzurechnen sind (vgl.
2370 058 BUNDESGERICHTSHOF tx zb 194/76 BESCHLUSS in der BntschädigungsSache Henryk L ML Boulevard - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land NordrheinWestfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 1976 wird zurückgewie s en. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Kläger ab November 1939 in Polen den Judenstern getragen, dann in einem Ghetto und anschließend illegal gelebt, bis er im August 1941 in den sowjetischen Machtbereich gelangte. Noch im Jahre 1941 schloß er sich der polnischen Anders-Armee an. Auf Grund des Vortrags des Klägers sieht sich das Berufungsgericht außerstande, das Auftreten von Gesundheitsschäden während der Verfolgungszeit festzustellen und heute noch zu ermitteln, ob jetzt bei dem Kläger bestehende Gesundheitsschäden auf sein Schicksal vor oder nach Eintritt in die Anders-Armee zurückzuführen sind. Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters, Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Von der Beschwerde unbeanstandet, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß Gesundheitsschäden, die der Kläger sich als Angehöriger der gegen Deutschland kämpfenden Anders-Armee zugezogen hat, dem Entschädigungspflichtigen nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH RzW 1974, 204) Dr. Thumm Fuchs