* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 194/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 194/10

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 12.283,28 € festgesetzt. Auf das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 8 RVG § 577 ZPO
BGBbeteiligtVerjährungVergütungsanspruchSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/10
vom 29. September 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 29. September 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.989,06 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere Beteiligte zu 1 wurde am 16. September 2002 zu dem vorläufi-
gen Insolvenzverwalter und am 31. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 28. November 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 56.989,06 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 12.283,28 € festgesetzt. Hiergegen haben sowohl der weitere Beteiligte zu 1 als
 
auch der vom Insolvenzgericht als Sonderinsolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
2	Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3	1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Verjährung sei nicht gehemmt worden. Dahinstehen könne, ob die Verjährung von Amts wegen oder nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden dürfe, denn der weitere Beteiligte zu 2 sei vom Insolvenzgericht gerade mit der Begründung eingesetzt worden, dass dieser die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs prüfe.
4	2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zu dem Abschluss des Insolvenz-
 
Verfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff).
5	3.	Die	angefochtene	Entscheidung	kann	daher	keinen	Bestand	haben.
Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Vill	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 14.07.2010 - 19 IN 62/02 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.08.2010 -11536/10 -