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BGH · IX ZB 194/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 194/09

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung von Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. 1 Die Antragstellerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21. verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die erforderliche Weiterführung des Prozesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Ihre zu dem Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. 3 Gegenüber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/ Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezogen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeerhobenZPOBeschlußBraunschweig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/09
vom 23. November 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 Am 23. November 2009 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung von Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. April 2009 sowie der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerden gegen die bezeichneten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	wurde	durch	rechtskräftiges	Urteil	des	Amtsgerichts
 Braunschweig vom 13. August 2008 (117 C 4571/07) zur Zahlung von Anwaltshonorar an die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger verurteilt. Ihren Antrag vom 19. Januar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine in dieser Sache beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage lehnte das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (117 C 323/09) ab, ihre
 
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21. April 2009 (4 T 178/09) zurück.
2	Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 zu dem Zwangsvollstreckungs-
verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die erforderliche Weiterführung des Prozesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. ./. F.	(Landgericht
 Braunschweig 4 0 1583/05; Oberlandesgericht Braunschweig 8 U 189/06). Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 zurückgewiesen (8T 549/09). Ihre zu dem Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2009 zurück.
3	Gegenüber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/ Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezogen. Ferner hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
4	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). Gegen die angegriffenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574
 
 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5	Die	von	der Antragstellerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist be-
reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 117 C 323/09 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 T 178/09 -und
AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2009 - 115 C 1832/09 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.07.2009 - 8 T 549/09 -