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BGH · IX ZB 194/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 194/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin, dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu vereiteln sucht. tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gestützt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO Art. 3 GG
BremenBeschwerdegerichtsGmbHRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/08
vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 19. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist.
2	1.	Die	von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechts-
frage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, ist inzwischen - verneinend - entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZlnsO 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin, dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A.	GmbH	(fort-
 
 an: GmbH) zustehenden Darlehensforderung über 300.000 DM behindert, indem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der GmbH überlassenen Räumlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist zu demindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
3	2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
4	Zwar	ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Würdigung beizutreten, dass
 entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zwischen den Pflichten zu unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und die ihn als Geschäftsführer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Verhal-
 
tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gestützt.
Ganter
 Raebel
Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2007 - 40 IN 227/05 G -LG Bremen, Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 T 720/07 -