Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/07 vom 22. August 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 22. August 2008 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich. 2 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen. 3 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 -12 0 433/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -