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BGH · IX ZB 194/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 194/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
Papeeingebenunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/07
vom 22. August 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 22. August 2008 beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.
2	2.	Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine
 neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.
 
3	3.	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche
 Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 -12 0 433/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -