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BGH · IX ZB 194/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 194/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag gegen den Beschluss des 11. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Oktober 2007 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeZBRechtsbeschwerdenRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/07
vom 2. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 2. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Über-
 
dies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.
2	2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes
 wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 -12 0 433/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -