* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 193/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 193/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeOldenburgunzulässigNichtzulassungsbeschwerdebeabsichtigenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 193/09
vom 14. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 14. September 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).
Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 -16 0 1242/09 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -