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BGH · IX ZB 193/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 193/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. 1 Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu- Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstreckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl.

Kropholler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 193/07
24. April 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 24. April 2008 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	-	nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu-
setzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinsetzungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGWO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechtsmittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstreckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der
 
Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschließenden Entscheidung zu befinden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -