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BGH · IX ZB 192/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 192/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Der vom Beschwerdegericht gewählte Maßstab steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den subjektiven Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen nicht die Annahme der Rechtsbeschwerde, es sei ein falscher Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt worden. Auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. 3 Die gerügten Verletzungen des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtli-

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
GöttingenSchuldnerinRechtsprechungInsolvenzverwalterinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 192/09
vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 11. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
2	Der	vom	Beschwerdegericht	gewählte Maßstab steht im Einklang mit der
 Rechtsprechung des Senats. Der Umstand, dass die Schuldnerin nicht zur eigenverantwortlichen Erstellung einer Steuererklärung verpflichtet war, befreite sie nicht von der Pflicht, die Insolvenzverwalterin von Steuererstattungen zu
 
informieren. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den subjektiven Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen nicht die Annahme der Rechtsbeschwerde, es sei ein falscher Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt worden. Das Beschwerdegericht hat ausführlich begründet, weshalb die Schuldnerin sich unter den besonderen Umständen des Falles auf die Auskunft des Steuerberaters nicht verlassen durfte. Auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Sie konnte bejaht werden, weil die Schuldnerin die zunächst verschwiegenen Erstattungen zwar vor Aufdeckung des Verstoßes offenbarte, sie aber nicht an die Insolvenzverwalterin weiterleitete, bevor der Versagungsantrag gestellt war.
3	Die	gerügten Verletzungen des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 16.06.2009 - 74 IN 231/06 -LG Göttingen, Entscheidung vom 11.08.2009 - 10 T 61/09 -