Die Beschwerde der Klägerin gegen die Rieht-Zulassung der Revision in Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlsndesgerichts Hünchen vom 25# Rovouber 1978 v;ird zurUchgeviesen* Gründe tin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BSG) liegt nicht vor. Die benutzten Vordrucke sind ln beiden Fällen fort wortgloich und nur durch die Bezeichnung verschiedener Krankheiten ergänzt.
rchcid.-Scmrr.^.d.Sanats teer: Abschrift y/r BUNDESGERICHTSHOF TfC 2B 191/79 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Basla ^ vmm 1027, /Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte * Rechtsanwälte Br, und gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, istraße 5, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtnhof3 hat es 4« Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr* Lang und CHrtner beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Rieht-Zulassung der Revision in Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlsndesgerichts Hünchen vom 25# Rovouber 1978 v;ird zurUchgeviesen* Die au3ergerichtlicben Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin» Gründe tin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BSG) liegt nicht vor. Da» Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung dos Sonets zu den Anforderungen des § 190 a B3S an die Benennung von Bevoissitteln (Rz# 1978, 20). Inwiefern der Sachverhalt hier in entscheidender Veiee anders sein soll, 1st nicht ersichtlich. Die benutzten Vordrucke sind ln beiden Fällen fort wortgloich und nur durch die Bezeichnung verschiedener Krankheiten ergänzt. Ob die Formulare von Antragsteller oder von seines Bevollmächtigten unterschrieben sind, spielt keine Rolle. Hai