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BGH

Gericht: BGH

Der Tatrichter hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1965, 537; 1975, 539) zu Recht darauf abgehoben, daß die Klage von Anfang an unbegründet war. ÄndVO-BEG, die der Klageforderung erst eine Rechtsgrundlage gegeben hat, rückwirkend in Kraft getreten ist, ändert nichts daran, daß die Klage bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung unbegründet war. Das vom Berufungsgericht gebilligte Verfahren der Behörde, die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin wegen ihrer gestiegenen Sozialver-k-icherungsrente herabzusetzen, ohne eine zu einem späteien Zeitpunkt zu vermutende Erhöhung der BEG-R.ente abzuwarten, entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens nur dazu führt, daß die Summe der beiden Renten sich nicht erhöht, bis auch die BEG-Rente erhöht wird. Das von der Klägerin erstrebte Verfahren würde auf eine unzulässige Vorwegnahme der jeweils zu erwartenden Erhöhung der BEG-Rente hinauslaufen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
ErhöhungunbegründetBundesgerichtshofsMünchengesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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in der Entschädigungssache
 Bettina Wl LI
Ave.
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Alexandrastraße 3, Fünchen 22,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der lX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr.Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1977 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Tatrichter hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1965, 537;	1975,	539)	zu	Recht darauf abgehoben,
 daß die Klage von Anfang an unbegründet war. Daß die 14. ÄndVO-BEG, die der Klageforderung erst eine Rechtsgrundlage gegeben hat, rückwirkend in Kraft getreten ist, ändert nichts daran, daß die Klage bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung unbegründet
 war. In diesem Fall ist für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf Antrag nur einer Partei kein Raum.
Das vom Berufungsgericht gebilligte Verfahren der Behörde, die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin wegen ihrer gestiegenen Sozialver-k-icherungsrente herabzusetzen, ohne eine zu einem späteien Zeitpunkt zu vermutende Erhöhung der BEG-R.ente abzuwarten, entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Angesichts dieser klaren Rechtslage bedarf es trotz der vereinzelten abweichenden Entscheidung des Landgerichts München (RzW 1973,
) keiner Entscheidung des Senats.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens nur dazu führt, daß die Summe der beiden Renten sich nicht erhöht, bis auch die BEG-Rente erhöht wird. Das von der Klägerin erstrebte Verfahren würde auf eine unzulässige Vorwegnahme der jeweils zu erwartenden Erhöhung der BEG-Rente hinauslaufen.
Mai
 Dr. Lang