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BGH · IX ZB 191/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 191/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 3 Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO
ZPOVerstoßNJWAurich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 191/10
vom 14. November 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 14. November 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. August 2010 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 82.977,07 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Weder	hat	die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
 Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3	Die	geltend	gemachten	Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches
 Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
 
4	Einen	unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die
 Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die Darlegungsund Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002-VZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 -LG Aurich, Entscheidung vom 02.08.2010 - 4 T 433/06 -