Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Juni 2010 hat die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des Insolvenzverfahrens erreichen. 3 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorliegen, wenn konkrete Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine bestehende Liquiditätslücke in absehbarer Zeit beseitigt und die Vollbefriedigung sämtlicher Gläubiger erreicht werden wird, ist nicht entscheidungserheblich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Auf eigenen Antrag der Schuldnerin hin wurde am 7. Mai 2010 das In- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Am 24. Juni 2010 hat die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des Insolvenzverfahrens erreichen. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts. 3 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorliegen, wenn konkrete Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine bestehende Liquiditätslücke in absehbarer Zeit beseitigt und die Vollbefriedigung sämtlicher Gläubiger erreicht werden wird, ist nicht entscheidungserheblich. Die Schuldnerin verfügt derzeit - was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - nicht über ausreichende Mittel, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Ihren Einstellungsantrag hat die Schuldnerin vielmehr auf mehrere dem Insolvenzverwalter vorliegende Kaufangebote gestützt, die sich auf Anteile an einer Tochtergesellschaft beziehen. Der zu erzielende Kaufpreis reiche aus, um alle Gläubiger zu befriedigen. Solange der Kaufvertrag jedoch nicht nur nicht erfüllt, sondern noch nicht einmal geschlossen worden ist, ist der Wegfall der Eröffnungsgründe nicht im Sinne von § 212 Satz 1 InsO gewährleistet. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.06.2010 - 1542 IN 981/10 -LG München I, Entscheidung vom 06.08.2010 - 14 T 14345/10 -