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BGH · IX ZB 188/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 188/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 6. April 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 2 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 17.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
GegenvorstellungGläubigersunzulässigAachenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 188/07
vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 26. Juni 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gläubigers vom 28. April 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
2	Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 17. April 2008 abzuändern und dem Gläubiger einen Notanwalt beizuordnen. Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zu dem Erfolg verhelfen könnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsverstoß verleiht der Sache
 
keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510).
3	Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als
 unzulässig verworfen werden (§§ 575 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 19.06.2007 - 19 IK 200/00 -LG Aachen, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 T 107/07 -