Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung als un- zulässig verworfen, daß die geforderte Auskunftserteilung den Beklagten nicht in einer 600 € übersteigenden Höhe beschwere. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung unter anderem zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen, indem es den Wert der Beschwer des Beklagten nicht in Höhe des Streitgegenstandes, sondern ersichtlich an dem - niedrigeren - Abwehrinteresse des Beklagten als Ein Geheimhaltungsinteresse war hierbei nicht in Ansatz zu bringen, weil ein solches zwischen den Parteien eines Beratungsvertrages nicht besteht und von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die äußerst knappe Begründung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, wie es zu der Feststellung gelangt sei, das Urteil beschwere den Beklagten nicht in einer 600 € übersteigenden Höhe; insbesondere sei nicht ersichtlich, daß das Vordergericht das ihm zustehende Ermessen (vgl. a) Dieser Einwand mag in Fällen berechtigt sein, in denen der in erster Instanz festgestellte Sachverhalt oder die Berufungsbegründung des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten Umstände erkennen läßt, nach denen ein die notwendige Rechtsmittel beschwer erreichender Aufwand ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Im Streitfall hat der Beklagte nach der Entscheidungsformel des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils über die von ihm durchgeführten Einziehungsmaßnahmen eine Liste vorzulegen, in der die eingegangenen Gelder untergliedert nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang, jeweils mit den entsprechenden Daten, zu erfassen sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Dezember 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 600 € Gründe: I. Die Klägerin, ein Gartenbauunternehmen, beauftragte den Beklagten, der damals den Beruf eines Rechtsbeistandes ausübte, in einer Vielzahl von Verfahren mit dem Forderungseinzug. Zum 1. Juni 2001 kündigte sie das Mandatsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von dem Beklagten Rechnungslegung über sämtliche von ihm für sie durchgeführten Einziehungsverfahren. Den Streitwert hat sie in der Klageschrift mit 4.000 DM angegeben. Gegen den Beklagten erging antragsgemäß Versäumnisurteil, welches nach Einlegung des Einspruchs aufrechterhalten wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung als un- zulässig verworfen, daß die geforderte Auskunftserteilung den Beklagten nicht in einer 600 € übersteigenden Höhe beschwere. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung unter anderem zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff; 155, 127, 128 f). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG NJW 1997, 2229). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen, indem es den Wert der Beschwer des Beklagten nicht in Höhe des Streitgegenstandes, sondern ersichtlich an dem - niedrigeren - Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger bemessen hat. Ein Geheimhaltungsinteresse war hierbei nicht in Ansatz zu bringen, weil ein solches zwischen den Parteien eines Beratungsvertrages nicht besteht und von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die äußerst knappe Begründung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, wie es zu der Feststellung gelangt sei, das Urteil beschwere den Beklagten nicht in einer 600 € übersteigenden Höhe; insbesondere sei nicht ersichtlich, daß das Vordergericht das ihm zustehende Ermessen (vgl. hierzu BGHZ 155, 127, 128) ausgeübt habe. a) Dieser Einwand mag in Fällen berechtigt sein, in denen der in erster Instanz festgestellte Sachverhalt oder die Berufungsbegründung des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten Umstände erkennen läßt, nach denen ein die notwendige Rechtsmittel beschwer erreichender Aufwand ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. In einem solchen Fall muß der Beschluß des Berufungsgerichts auf diese Punkte eingehen. Sind solche Umstände dagegen nicht erkennbar, können die Ermessenserwägungen der Feststellung entnommen werden, daß die notwendige Rechtsmittel beschwer nicht erreicht werde. Dies ergibt sich von selbst und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Entscheidung. b) Im Streitfall hat der Beklagte nach der Entscheidungsformel des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils über die von ihm durchgeführten Einziehungsmaßnahmen eine Liste vorzulegen, in der die eingegangenen Gelder untergliedert nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang, jeweils mit den entsprechenden Daten, zu erfassen sind. Ein besonderer Aufwand ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich; Abweichendes hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Weder seinem Vortrag in erster Instanz noch in der Berufungsbegründungsschrift noch in seiner Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis des Kammervorsitzenden, daß Bedenken hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes beständen, kann etwas entnommen werden, was das Landgericht im Rahmen seiner Schätzung hätte besonders würdigen müssen. Auf die gerichtliche Verfügung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur mitgeteilt, schon die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung (5.500 DM) zeige, daß die Bedenken der Kammer bezüglich des Beschwerdewerts unbegründet seien. Diese Ausführungen wären nur von Bedeutung, wenn die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung im konkreten Fall Rückschlüsse auf einen hohen Aufwand des Beklagten zuließe. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. c) Danach bestand nach dem Sachverhalt, wie er sich dem Berufungsgericht darbot, kein greifbarer Anhaltspunkt für eine rechtsmittelfähige Beschwer des Beklagten. Hat es den Beklagten zuvor - wie hier - auf seine Be- denken hingewiesen und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, verstößt die Entscheidung auch nicht gegen das Willkürverbot oder gegen Verfahrensgrundrechte. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak