Das Baaoiiwardeverfahren ist gebühren-» und aualagemfrei g die auBergerichtli-chen kosten trägt der Kläger. ft fAt jUt Der Beruf uagsrfehter stellt nicht fest» das der Kläger infolge ihm drohender nationalsozialistischer Ge-weitaaönshawn von Paris nach Kanada weitergewandert ist (3 37 Abs, 2 KG)» Hach tetrichterlicher Auffassung 1st vielmehr *die Annahme nicht verfehlt11» daS der Kläger dorthin ausmnderte» weil er sich bessere geschäftliche Erfolge erhoffte. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an« ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nach Kanada in Paris objektiv gefährdest war oder sich doch mit guten Grunde gefährdet fühlen durfte (BGH HsV 1971, 503 Br» 10).
2421 035 BUNDESGERICHTSHOF !'• mj§m BESCHLUSS la de» Efetschä ciigungsrechtsstrei t Juda Leib ♦ * tCUtgar und B##chw«r<i«führHirt - PröaaöhavoIiMiohtigtars R*cht«im«It Lr* «•««a Land Saarland , vartrataxt durch das Lande sent schä digungsaat Bafclagtan und Saachwardega^nar - 2 ~ Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshof* hat unter Mitwirkung de« Senatsprä»identen Hai und der Bundesrichter von der tdfijlea, Benkel» Fuchs und Dr. Thum« in der Sitsuag von 2, December 1971 beseblossem öle üeachverde des Kläger« gegen die Hichtsulsssung der Revision ln Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlamdesge-rieht« Saarbrücken von 6. Hirn 1969 wird surückgewiese», Das Baaoiiwardeverfahren ist gebühren-» und aualagemfrei g die auBergerichtli-chen kosten trägt der Kläger. ft fAt jUt Der Beruf uagsrfehter stellt nicht fest» das der Kläger infolge ihm drohender nationalsozialistischer Ge-weitaaönshawn von Paris nach Kanada weitergewandert ist (3 37 Abs, 2 KG)» Hach tetrichterlicher Auffassung 1st vielmehr *die Annahme nicht verfehlt11» daS der Kläger dorthin ausmnderte» weil er sich bessere geschäftliche Erfolge erhoffte. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an« ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nach Kanada in Paris objektiv gefährdest war oder sich doch mit guten Grunde gefährdet fühlen durfte (BGH HsV 1971, 503 Br» 10). Soweit die Beschwerde Unvollst«ndl*keit der Ermittlungen rügt, neigt sie «einen § 219 Ab*. 2 BEO entsprechenden 2ulassung*grund auf («SH Ra» 1967, 378 Mr. 27). Mai von der Mühlen