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BGH · IX ZB 187/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 187/11

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. gung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
unzulässigAnhörungsrügeNJWZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 187/11
vom 3. August 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. August 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einle-
gung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.
 
2	Die	Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen.
Kayser	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 17.03.2011 - 13 C 329/10 -LG Krefeld, Entscheidung vom 28.04.2011 - 1 S 36/11 -