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BGH · IX ZB 187/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 187/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbefreiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 287 InsO
gemäßZPOAschaffenburgRechtsprechungWohlverhaltensperiodeunzulässigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 187/07
vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 14. Januar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbefreiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004
 
- IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten komme als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wohlverhaltensperiode der Erlass des Verbindungsbeschlusses in Betracht, ist nicht zu Ungunsten des Rechtsbeschwerdeführers fehlerhaft (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1750 Rn. 20).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - IN 290/99 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 T 161/07 -