Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Senats, daß die Erläuterung des bei einer Entschädigungsbehörde anhängigen Antrags nicht fristwahrend bei einer deutschen Auslandsvertretung vorgenommen werden konnte (BGH RzW 1978, 68 und ständig). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (BV*rfG RzW 1979, 109 nr. Hier wie da waren die Ansprüche bei der zuständigen Entschädigungsbehörde angemeldet, war diese den Antragstellern also bekannt, und konnte folglich von ihnen erwartet werden, daß sie die Erläuterung fristgerecht dort einreichten.
Afcsthrift S&9 iCiC ZB 166 /7ft BUND5SGERICKTSHOE BESCHLUSS in der Intschüdieungassche & eborenc? fr trußc 2*i Israel, Ll'^gerln und ^ecchv/erdeführerln* - irozeäbevollffiSchtigter: ft echt sandal t gegen Land nJbeInland-i falz 9 vertreten aurch dan ^Inlcterlun; der rin&nzcn. tra£c Meinz, ]ieklst£t<m und refchveraegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. April 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Senats, daß die Erläuterung des bei einer Entschädigungsbehörde anhängigen Antrags nicht fristwahrend bei einer deutschen Auslandsvertretung vorgenommen werden konnte (BGH RzW 1978, 68 und ständig). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (BV*rfG RzW 1979, 109 nr. 17). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Einen entscheidenden Unterschied im Sachverhalt vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Hier wie da waren die Ansprüche bei der zuständigen Entschädigungsbehörde angemeldet, war diese den Antragstellern also bekannt, und konnte folglich von ihnen erwartet werden, daß sie die Erläuterung fristgerecht dort einreichten. Mai Dr. Lang